TARDOC-Kürzung beantworten: Was in eine Stellungnahme gehört
Kürzt eine Krankenkasse eine TARDOC-Position oder fragt nach, zählt, was in der Krankengeschichte steht. Was das KVG dem Versicherer erlaubt, was der Rechtsleitfaden der FMH rät und wie eine Stellungnahme aufgebaut sein kann.
Eine Rückweisung betrifft die Form: Die Rechnung verstösst gegen eine Tarifregel und muss korrigiert werden. Welche Fehler dabei typisch sind, steht in unserem Beitrag Zurückgeschickte TARDOC-Rechnungen: die häufigsten Gründe. Bei einer Kürzung oder Rückfrage geht es um den Inhalt: Der Versicherer bezweifelt, dass eine Position so erbracht wurde, wie sie verrechnet ist, und verlangt Angaben dazu. Darauf antwortet die Praxis mit einer Stellungnahme.
Was der Versicherer verlangen darf
Die Grundlage steht in Art. 42 des Krankenversicherungsgesetzes. Absatz 4 lautet: «Der Versicherer kann eine genaue Diagnose oder zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen.»
Absatz 5 schützt die Patientin oder den Patienten: Die Praxis ist in begründeten Fällen berechtigt und auf Verlangen der versicherten Person verpflichtet, medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers bekannt zu geben.
Der rechtliche Leitfaden von FMH und SAMW (Kapitel 7.7, aktualisiert im August 2026) ergänzt dazu:
- Der Versicherer erhält die Angaben, die er für seine Aufgabe benötigt. Was verhältnismässig ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
- Verlangt der Versicherer zusätzliche medizinische Angaben, soll die Praxis die Patientin oder den Patienten darauf hinweisen, dass sie oder er die Weitergabe nur an den Vertrauensarzt verlangen kann.
- Medizinische Berichte gehen direkt an den vertrauensärztlichen Dienst, nicht an die Leistungsabteilung.
Laut dem FAQ TARDOC von mfe Haus- und Kinderärzte Schweiz ist die erste Anforderung von Unterlagen zu den verrechneten Leistungen kostenlos zu beantworten.
So kann eine Stellungnahme aufgebaut sein
- Was wird gekürzt? Position, Anzahl, Behandlungsdatum und die Begründung der Kasse, möglichst in deren eigenen Worten. Steht im Schreiben, welche Angaben verlangt werden, wird jede davon einzeln beantwortet.
- Die Stelle in der Krankengeschichte. Zu jeder verlangten Angabe der Eintrag aus der KG, wörtlich und mit Datum. Ein Zitat lässt sich überprüfen, eine Zusammenfassung nicht. Das mfe-FAQ hält fest, dass die Dokumentation es Dritten erlauben soll, die Behandlung im Einzelfall nachzuvollziehen.
- Was fehlt, offen benennen. Steht eine verlangte Angabe nicht in der KG, hilft es nicht, sie zu umschreiben. Besser ist, sie nachzureichen, etwa einen ausstehenden Bericht, oder die Kürzung für diesen Punkt zu akzeptieren.
- Der Tarifbezug. Was die Position laut der gültigen TARDOC-Version verlangt, zum Beispiel eine Mindestdauer oder eine Anzahl untersuchter Regionen, und wo die KG genau das zeigt.
- Der richtige Empfänger. Medizinische Einzelheiten an den Vertrauensarzt, wenn es begründet ist oder die Patientin es verlangt.
- Eine Kopie in die KG. Damit die nächste Rückfrage zum selben Fall schnell beantwortet ist.
Was eine Stellungnahme nicht ist
Die einzelne Rückfrage ist nicht dasselbe wie die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Art. 56 KVG, bei der Versicherer die Kosten einer Praxis insgesamt mit anderen Praxen vergleichen. Auch dort zählt aber die Dokumentation. Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_135/2022 vom 12. Dezember 2023 festgehalten, dass die Prüfung aus einem statistischen Screening und, bei auffälligem Ergebnis, einer Einzelfallprüfung besteht. Eine Auffälligkeit im Screening allein beweist keine Unwirtschaftlichkeit; die Praxis muss ihre Besonderheiten benennen und belegen.
Was bei der hausärztlichen Beratung gilt, zeigt unser Beitrag Hausärztliche Beratung CA.00.0030: was gilt und wo es hakt.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 42 und Art. 56
- FMH/SAMW, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Kapitel 7.7: Berichte an Sozialversicherungen (aktualisiert 12.08.2026)
- mfe Haus- und Kinderärzte Schweiz: FAQ TARDOC
- Bundesgericht, Urteil 9C_135/2022 vom 12. Dezember 2023 (BGE 150 V 129)